Seit der Jahreshauptversammlung am 28. 8. 2020 sind neue Statuten in Kraft:

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft
1) Die Wassergenossenschaft führt den Namen
"Wassernetz Schauersberg-Traunleiten".
2) Sie hat ihren Sitz beim jeweiligen Obmann.
3) Der Zweck der Genossenschaft besteht in der Versorgung mit Trink- und Nutzwasser, sowie in der Errichtung, dem Betrieb und der Erhaltung der notwendigen genossenschaftlichen Anlagen.
4) Zur Erreichung ihres Zweckes obliegt der Wassergenossenschaft die Errichtung, Erhaltung und der nachhaltige Betrieb der genossenschaftlichen Anlagen.
5) Das genossenschaftliche Unternehmen erstreckt sich auf das wesentliche Gebiet der Mitglieder und kann nach Bedarf und nach Erteilung der evtl. erforderlichen behördlichen Genehmigungen auch ausgedehnt werden.
§ 2 Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft
1) Die Genossenschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und nicht auf Gewinn ausgerichtet
2) und ist aufgrund einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten gemäß § 73 und 74 Abs. 1. lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBI. Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung gebildet.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der in das genossenschaftliche Unternehmen einbezogenen Liegenschaften oder (rechtlich selbständigen) Anlagen.
2) Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder (rechtlich selbständige) Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet.
§ 4 Nachträgliche Aufnahme von Mitgliedern
1) Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern können Liegenschaften oder (rechtlich selbständige) Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.
2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften oder (rechtlich selbständige) Anlagen auf Antrag ihrer Eigentümer bzw. Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn diesen hierdurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
3) Die Genossenschaft ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluss etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.
§ 5 Ausscheiden von Mitgliedern
1) Einzelne Liegenschaften oder (rechtlich selbständige) Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden.
2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder (rechtlich selbständige) Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
3) Das betreffende Mitglied muss auf Verlangen der Genossenschaft, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherstellen.
4) Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder (rechtlich selbständige) Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann von der Genossenschaft die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, auf seinem Grund errichteten Anlagen der Genossenschaft fordern, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaften oder (rechtlich selbständigen) Anlagen nachteilig sind.
5) Ausgeschiedene Liegenschaften oder (rechtlich selbständige) Anlagen haften den Genossenschaftsgläubigern gegenüber für Forderungen, die von der Genossenschaft nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des genossenschaftlichen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln. Die Haftung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder der Genossenschaft sind berechtigt
1) an den genossenschaftlichen Anlagen und deren Nutzen verhältnismäßig teilzunehmen,
2) an der Genossenschaftsverwaltung satzungsgemäß teilzunehmen,
3) an den der Genossenschaft aus öffentlichen Mitteln gewährten Beihilfen verhältnismäßig teilzunehmen,
4) das satzungsgemäß gewährleistete Stimmrecht auszuüben,
5) Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet
1) die Erreichung des Genossenschaftszweckes nach Kräften zu fördern,
2) den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Anordnungen der übrigen Genossenschaftsorgane in Genossenschaftsangelegenheiten zeitgerecht und gewissenhaft nachzukommen,
3) die vorgeschriebenen Genossenschaftsbeiträge innerhalb der festgelegten Frist zu leisten,
4) die Wahl zum Obmann oder zum Obmann-Stellvertreter, in den Ausschuss oder zum Rechnungsprüfer anzunehmen und die damit verbundenen Obliegenheiten zu erfüllen, sofern nicht ein wichtiger Grund dagegenspricht,
5) den Organen der Wassergenossenschaft im Genossenschaftsbereich auftretende oder beobachtete Gebrechen sowie anderweitige Schäden und Missstände an den Genossenschaftsanlagen unverzüglich zu melden, widrigenfalls Haftungsansprüche geltend gemacht werden können,
6) der Wassergenossenschaft über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse unaufgefordert und unverzüglich jene Auskunft zu geben, die für die Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig ist, insbesondere ist bei einem Eigentümerwechsel der neue Eigentümer zu melden; gleichfalls ist eine Änderung der Zustellanschrift bekannt zu geben; widrigenfalls keine Haftungsansprüche des Mitgliedes gegen die Genossenschaft geltend gemacht werden können, wenn durch die Nichtbekanntgabe der angeführten Tatsachen und Rechtsverhältnisse ein Mitglied in seinen satzungsmäßigen Rechten verletzt wird; weiter haftet das Mitglied für alle rechtlichen Konsequenzen, welche sich auf eine Nichtbekanntgabe der angeführten Tatsachen und Rechtsverhältnisse begründen sowie allenfalls der Genossenschaft darauserwachsenden Kosten und Nachteile,
7) die Wassergenossenschaft von Maßnahmen, die voraussichtlich den Genossenschaftszweck berühren, unter anderem auch von Maßnahmen aus denen sich eine Änderung der Nutzung der genossenschaftseigenen Anlagen oder von Bemessungsgrundlagen für die Aufteilung der Kosten ergeben, rechtzeitig, spätestens jedoch mit der Einreichung um eine allenfalls
erforderliche behördliche Bewilligung dieser Maßnahmen, unter gleichzeitiger Übermittlung von verfügbaren oder dafür nötigen Projektunterlagen zu verständigen,
8) den Organen der Wassergenossenschaft zur Ablesung und Überprüfung der als Grundlage für die Erfassung des Wasserbezuges installierten Messeinrichtungen Zugang zu gewähren,
9) die eigenen Anlagen ordnungsgemäß zu erhalten, dass der Genossenschaft daraus kein Schaden erwachsen kann,
10) wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet.
§ 8 Ausübung des Stimmrechtes
1) Das Stimmrecht wird von den jeweiligen Eigentümern der an die Wassergenossenschaft angeschlossenen Liegenschaften oder (rechtlich selbständigen) Anlagen wie folgt ausgeübt:
a) Jeder einbezogenen Liegenschaft oder (rechtlich selbständigen) Anlage steht 1 (eine) Stimme zu.
b) Soweit jedoch die auf ein Mitglied entfallenden Stimmen ein Drittel sämtlicher Beitragsanteile bzw. ein Drittel der Gesamtkosten übersteigen, bleiben sie bei der Ermittlung der Stimmenzahl außer Betracht.
c) Das Stimmrecht wird persönlich oder durch organschaftlich oder sonstig Bevollmächtigte ausgeübt, wobei jedoch von einer Person jeweils nur ein Mitglied auf diese Weise vertreten werden kann. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen des Vorsitzenden schriftlich beizubringen.
d) Die Ausübung des Stimmrechtes bei mehreren Eigentümern einer Liegenschaft oder (rechtlich selbständigen) Anlage ist zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft bzw. der (rechtlich selbständigen) Anlage zu klären und muss in einheitlicher Weise erfolgen.
2) Das Stimmrecht wird durch Erheben der Hand oder wenn dies die Mitgliederversammlung beschließt, mittels Stimmzettel ausgeübt. Im letzten Falle erhält jedes anwesende oder vertretene Mitglied pro Stimme je einen Stimmzettel.
§ 9 Organe der Genossenschaft
1) Die Organe der Genossenschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Ausschuss,
c) der Obmann und dessen Stellvertreter.
2) Der Obmann und dessen Stellvertreter gehören dem Ausschuss als vollwertige Mitglieder an.
§ 10 Wahl der Genossenschaftsorgane
1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte in gesonderten Wahlgängen durch einfache Mehrheit aller Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder für die Dauer von fünf (5) Jahren
a) einen Obmann und dessen Stellvertreter
b) sowie einen Ausschuss von mindestens drei (3) aber höchstens acht (8) Mitgliedern.
Den Ausschussmitgliedern können bereits bei der Wahl einzelne Aufgabenbereiche zugewiesen werden.
2) Die Wahlleitung erfolgt durch den Obmann oder durch einen von der Mitgliederversammlung bestellten Vorsitzenden.
3) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, die die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
4) In den Ausschuss und als Obmann sowie dessen Stellvertreter können nur eigenberechtigte Genossenschaftsmitglieder gewählt werden, die im Besitz der bürgerlichen Rechte sind.
5) Die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der Wasserrechtsbehörde, der Wasserbuchbehörde und der OÖ WASSER Genossenschaftsverband eGen bekannt zu geben.
6) Die gewählten Organe üben die in ihren Wirkungskreis fallenden Aufgaben für die Dauer der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, aus. Sie haben jedoch die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen.
7) Bei vorübergehender Verhinderung der gewählten Organe hat deren allfällige Stellvertretung ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Vertretung gilt für die Dauer der Verhinderung. Bei dauernder Verhinderung oder Rücktritt hat jedenfalls innerhalb eines Jahres eine Nachwahl für die restliche Funktionsperiode zu erfolgen.
8) Eine Abwahl ist nach denselben Voraussetzungen, die für die Wahl gelten möglich.
9) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Wasserrechtsbehörde einzubringen.
§ 11 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung kann durch den Obmann jeweils unter Angabe von Tagesordnungspunkten jederzeit einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen, der Ausschuss dies beschließt, die Wasserrechtsbehörde es anordnet oder ein Drittel aller Stimmberechtigten es verlangt, jedoch mindestens einmal je Geschäftsperiode.
2) Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig und schriftlich einzuladen. Die Wasserrechtsbehörde kann einen Vertreter entsenden.
Der Obmann hat die Tagesordnung festzusetzen und ist verpflichtet, einen in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Versammlung aufzunehmen, wenn dies von einem Mitglied vor der Versammlung schriftlich verlangt wird.
3) Zur Vorbereitung von Beschlüssen können der Mitgliederversammlung Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5) Beschlüsse dürfen nur zu Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung ausdrücklich angeführt sind. Zu einem gültigen Beschluss, ausgenommen Beschlüsse, die besondere Mehrheiten verlangen, ist erforderlich, dass in der Mitgliederversammlung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder dem Vorschlag zustimmt, im Falle eines Umlaufbeschlusses (schriftlich) die einfache Mehrheit aller Stimmen.
Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Bei Stimmengleichheit gilt jener Vorschlag als zum Beschluss erhoben, dem der Obmann zustimmt.
6) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn die Versammlung dazu mit der einfachen Mehrheit aller Stimmen ihre Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge), ausgenommen Beschlüsse, die besondere Mehrheiten verlangen, kann jedes Mitglied der Genossenschaft stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen, vor Beginn der Versammlung eingebracht werden.
Über Dringlichkeitsanträge ist unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ zu beraten und abzustimmen.
7) Über die Tagung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Obmann und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Hierfür sind sämtliche Anträge, Beschlüsse und sonstige Ergebnisse der Tagung aufzunehmen. Der Niederschrift ist ein Verzeichnis der anwesenden und vertretenen Mitglieder anzuschließen.
8) Die näheren Bestimmungen über die Arbeitsweise der Mitgliederversammlung können in einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung getroffen werden.
§ 12 Beschlussfassungen mit besonderen Mehrheiten
Beschlussfassungen über
a) die Änderung der Satzungen,
b) die Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten
c) die Auflösung der Genossenschaft,
bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder; im Falle eines Umlaufbeschlusses (schriftlich) der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
Diese Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Darum ist unter Vorlage der Einladung sowie der Niederschrift samt Verzeichnis der anwesenden und vertretenen Mitglieder anzusuchen.
§ 13 Wirkungskreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
1) der Beschluss der Satzung und ihrer Änderung
2) die Wahl
a) des Ausschusses,
b) des Obmannes und
c) dessen Stellvertreter sowie
3) die Wahl oder die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von fünf Jahren, die dem Ausschuss nicht angehören dürfen und der Genossenschaft nicht angehören müssen. Sie üben die in ihren Wirkungskreis fallenden Aufgaben für die Dauer der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, aus. Sie haben jedoch die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen.
4) Die Festlegung und Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten, auch im Hinblick auf eine abgestufte Beitragsleistung und Stimmenbewertung falls die zukommenden Vorteile bzw. abgewendeten Nachteile erheblich verschieden sind; einschließlich der Festlegung der Grundsätze für eine Gebührenordnung; die Durchführungsbestimmungen dazu sind in einer durch den Ausschuss zu beschließenden Gebührenordnung zu regeln;
5) die Festlegung der Grundsätze für eine Leitungsordnung; die Durchführungsbestimmungen dazu sind in einer durch den Ausschuss zu beschließenden Leitungsordnung zu regeln;
6) der Beschluss des Voranschlages;
7) der Beschluss einer Darlehensaufnahme;
8) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Ausschusses über die Geschäftsperiode und des Prüfungsberichtes des/der Rechnungsprüfer;
9) die Festlegung der Grundsätze zur Entschädigung von Funktionären sowie der Entlohnung von Geschäftsleitern und Bediensteten;
10) Festlegung des Ersatzes für einzelnen Mitgliedern anlässlich der Bildung der Genossenschaft etwa erwachsene Kosten;
11) die Genehmigung des Bauentwurfes und seiner Änderungen, sowie der Beschluss über die Art der Bauausführung;
12) die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung;
13) der Beschluss über die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten, die Liquidierung ihres Vermögens und über die aus diesem Anlasse zu treffenden Maßnahmen;
14) die Erteilung allfälliger näherer Weisungen an den Ausschuss oder den Obmann über die Behandlung der ihnen nach der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten; dazu kann die Mitgliederversammlung die nähere Ausführung ihrer Beschlüsse allgemein oder im einzelnen Fall dem Ausschuss oder dem Obmann übertragen.
§ 14 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Ausschusses
1) Der Ausschuss ist nach Bedarf oder wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder es verlangt, vom Obmann einzuberufen.
2) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
3) Er entscheidet mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Vorschlag als zum Beschluss erhoben, dem der Obmann zustimmt.
4) Die Anträge und Beschlüsse sind mit Angabe des Stimmenverhältnisses in vollem Wortlaut in der über die Sitzung des Ausschusses aufzunehmende Niederschrift festzuhalten.
§ 15 Wirkungskreis des Ausschusses
In den Wirkungskreis des Ausschusses fallen alle nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten; dem Ausschuss obliegt insbesondere:
1) der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
2) die Betrauung einzelner Mitglieder mit besonderen Aufgaben und Beschluss sonstiger Personalmaßnahmen;
3) die Erlassung und Änderung einer Geschäftsordnung für den Ausschuss, welche die Arbeitsweise und die Aufgabenverteilung im Ausschuss regelt;
4) die Bestellung einer Geschäftsleitung sowie die Überwachung von deren Tätigkeiten;
5) die Erlassung einer Leitungsordnung und der Durchführungsbestimmungen dazu sowie deren Änderung;
6) alle zur Errichtung und den Betrieb der genossenschaftlichen Anlagen und Arbeiten zu treffenden Anordnungen, soweit sich diese nicht die Mitgliederversammlung vorbehält oder dem Obmann übertragen sind;
7) die Beaufsichtigung der Genossenschaftsarbeiten, der Anlagen und ihrer Instandhaltung sowie die Leitung des Betriebes;
8) die Verwaltung der dem Genossenschaftszweck dienenden Grundstücke und Anlagen;
9) die Erlassung einer Gebührenordnung und der Durchführungsbestimmungen dazu sowie deren Änderung;
10) die Kassen- und Rechnungsführung sowie die Tätigung des Zahlungsvollzuges;
11) die Verfassung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses und eines
Tätigkeitsberichtes über die letzte Geschäftsperiode;
12) die Festsetzung und Änderung der Entschädigung von Funktionären sowie der Entlohnung von Geschäftsleitern und Bediensteten nach den von der Mitgliederversammlung festgelegten Grundsätzen; Entschädigungen und Entlohnungen sind im Voranschlag aufzuführen;
13) die Vorschreibung und Einhebung bzw. Eintreibung der fälligen Beiträge, einschließlich der Ausstellung von Rückstandsausweisen, samt Vollstreckbarkeitsbestätigung;
14) die Abwicklung von Förderungen und Darlehen;
15) der Auftrag an den Obmann zur Einberufung der Mitgliederversammlung;
16) die Vorbereitung von Anträgen und die Ausarbeitung von Berichten an die Mitgliederversammlung sowie die Festsetzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung;
17) der Beschluss über die nachträgliche Aufnahme von Mitgliedern, über das Ausscheiden von Mitgliedern, über die aus diesen Anlässen von den betreffenden Mitgliedern oder von der Genossenschaft zu erbringenden Leistungen; gegebenenfalls der Beschluss über die in solchen Fällen an die Wasserrechtsbehörde zu stellenden Anträge.
18) Der Ausschuss kann die nähere Ausführung seiner Beschlüsse allgemein oder im einzelnen Fall dem Obmann übertragen.
§ 16 Wirkungskreis des Obmannes
Dem Obmann oder bei dessen zeitweiser Verhinderung dem Stellvertreter obliegt:
1) die Vertretung der Genossenschaft nach außen; soweit diese nicht einem Geschäftsleiter übertragen ist;
2) die Zeichnung für die Genossenschaft; Urkunden jedoch, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden, sind vom Obmann und einem Ausschussmitglied zu zeichnen;
3) die Evidenzhaltung des Verzeichnisses der Genossenschaftsmitglieder und der dem Genossenschaftszwecke dienenden Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen (Führung des Vermögensverzeichnisses);
4) die Einberufung der Mitgliederversammlung und des Ausschusses;
5) die Führung des Vorsitzes in der Mitgliederversammlung sowie bei allen Ausschusssitzungen;
6) die Besorgung der laufenden Geschäfte sowie die Entscheidung in allen Genossenschaftsangelegenheiten, soweit dies nicht einem Geschäftsleiter übertragen ist und soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Ausschuss vorbehalten sind;
7) die Befugnis, anstelle der Kollegialorgane dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem jeweils zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zu berichten.
8) Bei Verhinderung des Obmannes obliegen dessen Aufgaben dem Stellvertreter, und zwar bei vorübergehender Verhinderung für die Dauer der Verhinderung, bei dauernder Verhinderung bis zur Wahl des neuen Obmannes.
Ist auch der Stellvertreter verhindert, so hat der Ausschuss aus seiner Mitte einen provisorischen Stellvertreter mit den Aufgaben des Obmannes im obigen Sinne auf die Dauer der Verhinderung zu bestellen wobei der Ausschuss durch sein ältestes Mitglied einzuberufen ist.
§ 17 Wirkungskreis der Rechnungsprüfer
Den Rechnungsprüfern obliegt:
1) Prüfung der Kassengebarung und des Vermögensverzeichnisses.
2) Prüfung des Jahresrechnungsabschlusses bzw. der Abrechnung.
3) Durchführung begleitender Kontrollen sowie Aussagen über die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Wassergenossenschaft.
4) Verfassung der Prüfungsberichte über die Prüfungsergebnisse und deren zeitgerechte Vorlage an den Ausschuss und die Mitgliederversammlung.
5) Stellung der entsprechenden Anträge aufgrund des Prüfungsberichtes.
§ 18 Maßstab für die Aufteilung der Kosten
Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind von den Genossenschaftsmitgliedern nach dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Verhältnis unter Anwendung der nachstehend angeführten Maßstäbe für die Aufteilung der Kosten zu tragen.
1) Für die Einbeziehung von Liegenschaften und (rechtlich selbständigen) Anlagen in das genossenschaftliche Unternehmen haben deren Eigentümer gemäß geltender Gebührenordnung eine
a) eine Anschlussgebühr als Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen zu leisten.
b) Weiter kann die Genossenschaft die durch den Anschluss verursachten besonderen Kosten vorschreiben.
2) Die Anschlussgebühr wird für jeden Anschluss verrechnet.
3) Für in die Genossenschaft einbezogene unbebaute Grundstücke ist in jedem Fall die Grundanschlussgebühr zu entrichten.
4) Bei nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage der in das genossenschaftliche Unternehmen einbezogenen Liegenschaften und Anlagen ist eine ergänzende Anschlussgebühr zu entrichten.
5) Wird eine angeschlossene Liegenschaft (Grundstück) nachträglich geteilt, so verbleibt der Anschluss bei der Stammliegenschaft und für die neue Liegenschaft (Grundstück) ist eine eigene Anschlussgebühr zu entrichten, soweit durch die Eigentümer nicht eine umgekehrte Regelung vereinbart wird.
6) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Anschlussgebühr auf Grund einer Neuberechnung findet nicht statt.
7) Zur Deckung der Kosten für den Betrieb kann von den Eigentümern der in das genossenschaftliche Unternehmen einbezogenen Liegenschaften und (rechtlich selbständigen) Anlagen ein, von der tatsächlichen Nutzung unabhängiger, Bereitstellungs- bzw. Instandhaltungsbeitrag eingehoben werden.
8) Die Wasserbezugsgebühr wird je m³ des Wasserbezuges verrechnet, welcher mittels geeichter Wasserzähler gemessen wird. Die Wahl eines geeigneten und in der Leitungsordnung spezifizierten Wasserzählers nach dem Stand der Technik obliegt der Wassergenossenschaft.
9) Ist keine entsprechende Messvorrichtung installiert, so werden für die Berechnung der Wasserbezugsgebühr die festgesetzten Pauschalsätze herangezogen.
10) Müssen rückständige Beiträge oder Gebühren eingemahnt werden, so ist die Genossenschaft berechtigt hierfür Mahngebühren und Verzugszinsen zu berechnen.
11) Die näheren Durchführungsbestimmungen für die Gebührenverrechnung sowie die Berechnung der Gebührensätze und sonstiger Kostenbeiträge können in einer Gebührenordnung geregelt werden.
12) Können die Aufwendungen der Genossenschaft mit den vorhandenen Finanzmitteln nicht gedeckt werden, so können gesonderte Beiträge vorgeschrieben werden. Für den Fall, dass diese vom satzungsmäßigen Maßstab für die Aufteilung der Kosten abweichen, bedarf die Festsetzung der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde.
§ 19 Einhebung der Beiträge
1) Mit der Ausführung von Bauvorhaben und Investitionen darf erst begonnen werden, wenn die Kostendeckung sichergestellt und die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Mitglieder festgelegt ist.
2) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der in das genossenschaftliche Unternehmen einbezogenen Liegenschaften und (rechtlich selbständigen) Anlagen.
3) Gehört die Liegenschaft oder Anlage mehreren Miteigentümern, so sind sie Gesamtschuldner.
4) Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrag dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsgemäßen Ausscheidung des Mitgliedes oder der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus dem Verband oder mit dessen Auflösung. Die ausgeschiedenen Mitglieder sowie Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.
5) Die Verpflichtung zur Entrichtung der satzungsmäßig festgelegten Gebühren und Beiträge entsteht mit der Aufnahme in die Genossenschaft und mit jeder nachträglichen Änderung von Bemessungsgrundlagen.
6) Die auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Gebühren gemäß den Regelungen der Satzungen bzw. einer allfälligen Gebührenordnung sowie sonstige Kostenbeiträge sind den Mitgliedern schriftlich zur Zahlung vorzuschreiben.
7) Die in Geld zu leistenden Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Vorschreibung einzuzahlen. Rückständige Beiträge inklusive Mahnkosten
und Verzugszinsen werden, wenn die Einmahnung durch die zuständigen Organe erfolglos geblieben ist, auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingetrieben, nachdem der Rückstandsausweis durch die zuständigen Organe mit der Bestätigung versehen wurde, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. (Für Ansprüche der Wassergenossenschaft auf rückständige Leistungen gelten die Vorschriften des ABGB über Verjährung nicht).
8) Beiträge können über besonderen Beschluss von den Genossenschaftsmitgliedern auch in Form von Naturalleistungen (Arbeitsleistungen, Beistellung von Baustoffen, Maschinen oder Arbeitsverpflegung, Bereitstellung wasserbaulicher Anlagen u. dgl.) geleistet werden, sofern dies ohne Beeinträchtigung der sachlich entsprechenden und zeitgerechten Ausführung der Arbeit möglich ist und keinen wasserrechtlich relevanten Gründe dagegen sprechen.
Diese Interessentenleistungen sind, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden können, nach den von der Landwirtschaftskammer für OÖ. erlassenen Richtlinien für die Bewertung von Robotleistungen vor Erbringung der Leistung zu bewerten.
9) Die Naturalleistungen sind in der von den beauftragten Genossenschaftsorganen bestimmten Frist zu erbringen. Im Weigerungsfalle oder bei Versäumung der Erfüllungsfrist ist ein angemessener Ersatzbeitrag in Geld vorzuschreiben und wie die sonstigen Geldleistungen einzutreiben.
10) Über alle Leistungen der Mitglieder sind - bei Naturalleistungen im Einvernehmen mit der Bauleitung - genaue Aufzeichnungen zu führen.
§ 20 Voranschlag, Jahresrechnungsabschluss und Geschäftsbericht
1) Der Ausschuss hat für die jeweilige Geschäftsperiode im Voraus einen Voranschlag aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
2) Die Dauer der Geschäftsperiode beträgt ein Jahr und muss nicht gleich dem Kalenderjahr sein.
Der Beginn und das Ende der Geschäftsperiode sind vom Ausschuss festzulegen.
3) Der Voranschlag ist mit der nötigen Sorgfalt aufzustellen und hat sämtliche für den laufenden Betrieb notwendigen, sachlich begründeten, unabweislichen Ausgaben und die geplanten Investitionen zu enthalten. Zahlungen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind, müssen ungekürzt veranschlagt werden.
Eine Aufstellung der den Genossenschaftsorganen zuerkannten Aufwandsentschädigungen ist dem Voranschlag beizuschließen.
4) Desgleichen sind die Einnahmen unter Berücksichtigung der vorangegangenen Geschäftsjahre und der zu erwartenden Entwicklung einzuschätzen und im Voranschlag anzusetzen. Eine Aufstellung (Tarifliste) der Gebührensätze sowie sonstiger Kostensätze nach der Gebührenordnung sind, als wesentlicher Bestandteil der Einnahmen, dem Voranschlag beizuschließen.
5) Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen, wobei jedoch auf die Bildung dem Anlagenumfang entsprechender Rücklagen für die Deckung von, im Voranschlag nicht vorhersehbaren, Kosten (allfällige größere Gebrechen) sowie geplante Investitionen Bedacht zu nehmen ist.
6) Überschreiten die veranschlagten Ausgaben die veranschlagten Einnahmen, so hat der Voranschlag gleichzeitig die zur Herstellung des Ausgleiches geplanten Maßnahmen bezüglich der Sicherstellung der Finanzierung durch Eigenmittel, Förderungen, Darlehen oder anderweitiger Quellen zu enthalten.
7) Der Ausschuss hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und den Rechnungsprüfern zuzuleiten, wobei den Rechnungsprüfern auf Verlangen über alle Tatsachen und Vorgänge soweit ausreichende Auskunft zu erteilen ist, als es für die Erfüllung der Prüfungsaufgaben erforderlich ist. Der Rechnungsabschluss sowie ein Geschäftsbericht (Geschäftsverlauf, Lage der Genossenschaft, Erläuterung des Jahresabschlusses) ist zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer der nächsten Mitgliederversammlung zur Billigung vorzulegen.
8) Kann die Mitgliederversammlung den Jahresrechnungsabschluss in der vorgelegten Fassung nicht genehmigen, so hat sie dies und die Gründe hierfür durch Beschluss festzustellen und gleichzeitig die notwendigen Anordnungen zur Behebung der Anstände zu beschließen.
9) Nach Behebung der Anstände hat der Ausschuss den Jahresrechnungsabschluss nach neuerlicher Einholung eines Prüfungsberichtes des/der Rechnungsprüfer mit allen Belegen wiederum der Mitgliederversammlung zur neuerlichen Beschlussfassung vorzulegen.
§ 21 Schlichtung von Streitigkeiten
1) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, ausgenommen die Eintreibung von Genossenschaftsbeiträgen nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, die nachträgliche Einbeziehung und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie die Beitragsleistung von Nichtmitgliedern, entscheidet ein Schiedsgericht.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) der
Genossenschaftsorgane können die betroffenen Genossenschaftsmitglieder oder die Genossenschaft durch den Ausschuss binnen zwei Wochen schriftlich beim Obmann die Einberufung eines Schiedsgerichtes zur Entscheidung über die Streitigkeit verlangen.
Der Obmann hat daraufhin innerhalb einer Woche die Streitteile zur Entsendung (je) einer Vertrauensperson binnen zwei Wochen schriftlich aufzufordern. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen der Wassergenossenschaft nicht angehören.
Die von der Genossenschaft entsendete Vertrauensperson wird vom Ausschuss gewählt. Die beiden Vertrauenspersonen bestimmen eine dritte Person als Obmann des Schiedsgerichtes.
3) Das Schiedsgericht ist binnen Monatsfrist durch dessen Obmann einzuberufen und hat dann innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung zu treffen.
4) Der Obmann des Schiedsgerichtes führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Das Schiedsgericht hat eine gütliche Regelung anzustreben und falls dies nicht gelingt, einen Schiedsspruch zu fällen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
5) Über die Beratungen des Schiedsgerichtes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zumindest zu enthalten hat: das Datum, die Namen der Vertrauenspersonen einschließlich des Obmannes und die gefassten Beschlüsse einschließlich des Abstimmungsergebnisses.
6) Sollte eine der oben angeführten Fristen überschritten werden, so liegt ein erfolgloser Schlichtungsversuch vor.
7) Wenn sich ein Streitteil dem Ausspruch des Schiedsgerichtes nicht unterwirft oder bei erfolglosem Schlichtungsversuch, steht es jedem der Streitteile frei, die Angelegenheit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
8) Die Kosten für ein Schiedsgerichtsverfahren (wie insbesondere Entschädigungen für die Vertrauenspersonen, Kosten für Rechtsberatungen, Vorleistungen und Erhebungen) trägt jede Streitpartei selbst, unabhängig von der Entscheidung des Schiedsgerichtes. Die Kostentragung für den Obmann des Schiedsgerichtes
haben die beiden Vertrauenspersonen einvernehmlich im Vorhinein festzulegen.
§ 22 Aufsicht über die Genossenschaft, Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften
1) Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, soweit diese nicht durch das Schiedsgericht beigelegt werden.
2) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde
nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.
3) Unterlässt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge von der Wasserrechtsbehörde mit Bescheid aufgetragen werden.
4) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid eine geeignete Sachwalterin oder einen geeigneten Sachwalter bestellen und sie oder ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und des Obmannes oder des Geschäftsleiters, in besonderen Fällen auch der Mitgliederversammlung, auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
5) Die Wasserrechtsbehörde ist berechtigt, von der Genossenschaft Aufklärung über ihre Geschäftsführung zu verlangen und in die Aufzeichnungen und Kassengebarung der Genossenschaft Einsicht zu nehmen.
6) Auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde ist jederzeit die Mitgliederversammlung zur Verhandlung der von der Behörde bezeichneten Gegenstände einzuberufen.
§ 23 Auflösung der Genossenschaft
1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn
a) die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der ordnungsgemäß geladenen Anwesenden (bzw. zwei Drittel aller Stimmen bei Umlaufbeschluss) die Auflösung beschließt, oder
b) der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten lässt.
2) Die beabsichtigte Auflösung ist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, damit diese die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der
Genossenschaft obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrnimmt und die erforderlichen Maßnahmen vorschreibt.
3) Für eine aufgelöste Genossenschaft, die im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Wasserrechtsbehörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Genossenschaftsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hierbei stehen ihm alle nach der Satzung den Genossenschaftsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der
Wasserrechtsbehörde gebunden. Das Genossenschaftsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Genossenschaftsmitglieder.